Wie sich das Coronavirus auf die Unternehmenstransaktion auswirkt

 

Nicht nur Produktionsausfälle und Umsatzeinbrüche sind wirtschaftliche Folgen der Corona-Krise. Auch Unternehmenstransaktionen sind aktuell von dem Virus betroffen. In diesem Beitrag widmen wir uns den wirtschaftlichen und rechtlichen Fragen, die in diesem Kontext auftreten, in zwei verschiedenen Szenarien: im Vorfeld der Transaktion und in der Zeit zwischen Abschluss des Kaufvertrags und dessen Vollzug. Da zwischen diesen beiden Handlungen manchmal viel Zeit verstreichen kann, bietet dies auch viel Spielraum für Unsicherheiten.

Szenario 1: Der Unternehmensverkauf befindet sich in der Phase der Due Diligence

Grundsätzlich raten wir Unternehmen, die aktuell eine Unternehmenstransaktion starten möchten oder sich in einem laufenden Prozess befinden, Vorkehrungen für einen längeren Prozess mit großen Unsicherheiten auf beiden Verhandlungsseiten zu treffen. Denn: Das Coronavirus wird uns noch eine lange Zeit begleiten und macht es somit schwierig, Prognosen über den Markt abzugeben. Hierdurch bedingt zögern momentan viele Käufer das Signing des Kaufvertrags immer weiter hinaus. Sie möchten hiermit bezwecken, die Phase der Unsicherheit möglichst kurz zu halten. Und die Bedenken sind nicht unbegründet: Umsatzeinbußen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, können den Wert des zu verkaufenden Unternehmens erheblich beeinflussen, was in der Phase der Due Diligence sehr ungünstig ist. Ist dies der Fall, sollten sich die Vertragspartner daher über eine neue Kaufpreisfindung Gedanken machen. Gegebenenfalls steht auch der gesamte Deal infrage. 

Zudem sollten Sie auch die Due Diligence-Prüfungen neu in den Blick nehmen. Waren diese schon immer recht umfangreich, sind durch die Pandemie nun neue Bewertungsaspekte hinzugekommen. So gilt es nun zusätzlich zu prüfen, ob ein Unternehmen von den Coronahilfen oder Kurzarbeitergeld Gebrauch gemacht hat. Denn fest steht, dass die Anspruchsberechtigung zu einem späteren Zeitpunkt geprüft wird und die Vergabe dieser Hilfen ist beispielsweise daran geknüpft, dass das betroffene Unternehmen Ende 2019 noch nicht zahlungsunfähig war. Derartige Aspekte sollten somit auch in die vom Verkäufer zu garantierenden Tatbestände fallen. 

Zunehmend stehen inzwischen auch Fragen der Organhaftung im Raum. Aus diesem Grund empfehlen wir – nicht nur in Zeiten von Corona –, dass dem Käufer Zugriff auf wichtige (digitale) Dokumente gewährt wird, um Entscheidungsprozesse zu kritischen Geschäftsvorfällen transparent zu machen. 

Szenario 2: Die Kaufverträge wurden bereits geschlossen

Die Phase zwischen Signing und Closing, also dem Abschluss und dem Vollzug des Kaufvertrags kann manchmal Wochen oder Monate andauern und ist für Käufer daher in der aktuellen Zeit besonders heikel. Es stellt sich vor allem die Frage, welche Seite das Risiko eines möglichen materiellen Geschäftseinbruchs trägt.

Angenommen, der Verkäufer ist durch die Pandemie gezwungen, Kurzarbeit einzuführen oder Lieferanten auszutauschen, muss er hierzu die Zustimmung des Käufers einholen? Die in den Verträgen formulierte Standardklausel, dass der Verkäufer bei Geschäften, die über den üblichen und gewöhnlichen Geschäftsgang hinausgehen, die Zustimmung des Käufers einholen muss, erhält damit eine neue Bedeutung und bedarf einer detaillierten Prüfung. Es ist wohl stark davon auszugehen, dass KfW-Kredite, der Wechsel eines Lieferanten oder auch die Anmeldung von Kurzarbeit nicht von dieser Standardklausel umfasst werden. Sind diese Fragen vertraglich nicht eindeutig geregelt und die gewählten Standardklauseln bei genauem Hinsehen streitanfällig, empfehlen wir dringend, sich die Zustimmung des Käufers einzuholen und die notwendigen Maßnahmen mit ihm abzustimmen. 

Greifen die MAC-Klauseln in der Corona-Krise?

Sollte, wie in Szenario 1 dargestellt, der gesamte Deal infrage stehen und der Erwerber möchte vom Vertrag zurücktreten oder zumindest den Kaufpreis reduzieren, so besteht für ihn die Möglichkeit, sich auf die sogenannten Material Adverse Change-Klauseln („MAC-Klauseln“) zu berufen. Diese Klauseln werden inzwischen standardmäßig in Unternehmenskaufverträge eingebunden und dienen dem Schutz des Käufers bei einer unerwarteten Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des verkauften Unternehmens. 

In der Regel enthalten MAC-Klauseln Auswirkungen von höherer Gewalt auf das Unternehmen wie Krieg, Naturkatastrophen oder sonstige Ereignisse, die das Unternehmen schwerwiegend beeinträchtigen, als „wesentliche Umstände“ aufgezählt. Nun stellt sich die Frage, ob auch die Auswirkungen des Coronavirus von den MAC-Klauseln abgedeckt werden. Kann es als Naturkatastrophe eingestuft werden oder umfassen Formulierungen wie „massenhafte Ausweitung eines Krankheitserregers“ oder „starker Auftragsrückgang“ dieses Phänomen nun? In diesem Fall kann wieder nur dazu geraten werden, die vorliegenden Verträge genau zu prüfen und sich mit seinem Vertragspartner abzustimmen. 

Fazit

Die Corona-Pandemie stellt alle Beteiligten an Unternehmenstransaktionen vor enorme Herausforderungen. Wir raten dazu, die genauen Formulierungen, sowohl für die Maßnahmen zur Bewältigung der Krise als auch die der MAC-Klauseln im Unternehmenskaufvertrag, in den Blick zu nehmen. Wir gehen nicht davon aus, dass es in nächster Zeit zu einer Welle von „Broken Deals“ wegen des Coronavirus kommt. Gerade in der Zeit zwischen Signing und Closing empfehlen wir jedoch eine enge Abstimmung zwischen Verkäufer und Käufer. Das Thema wird virulenter, je länger uns die Krise weltweit begleiten wird. Sprechen Sie uns im Bedarfsfall gerne an – wir beraten Sie persönlich.

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Dr. Olaf Lüke

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Björn Pauli

Wirtschaftsprüfer

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