Gewerbesteuerliche Verlustvorträge nach Betriebseinbringung durch Kapitalgesellschaft in Personengesellschaft
Nutzung gewerbesteuerlicher Verlustvorträge
Im Gegensatz zu einkommensteuerlichen oder körperschaftsteuerlichen Verlustvorträgen, die – grundsätzlich – nur an das jeweilige Steuersubjekt selbst gebunden sind, erfordert der Erhalt gewerbesteuerlicher Verlustvorträge insbesondere die Wahrung der sogenannten Unternehmensidentität. Der Gewerbebetrieb, dessen Verluste verrechnet werden sollen, muss danach sowohl im Verlust- als auch im späteren Gewinnjahr identisch sein. Während es bei Personengesellschaften hierbei auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ankommt, spielt die Unternehmensidentität bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich eine untergeordnete Rolle, da deren Tätigkeit nach einer Fiktion des Gewerbesteuergesetzes stets als Gewerbebetrieb gilt. Bringt eine Kapitalgesellschaft ihren Betrieb in eine Tochterpersonengesellschaft ein, bleibt das gewerbesteuerliche Unternehmen und folglich auch der korrespondierende Verlustvortrag nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung auf Ebene der Kapitalgesellschaft verhaftet. Eine Verrechnung zukünftiger Erträge des in die Personengesellschaft eingebrachten Betriebs mit den bestehenden Verlustvorträgen scheidet mangels Unternehmensidentität hiernach aus.
Unternehmensidentität bei Einbringung in eine Personengesellschaft
Nach jüngst veröffentlichtem Urteil des Bundesfinanzhofs kommt es abweichend hiervon bei der Einbringung des Betriebs einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft dann zum Übergang der bestehenden gewerbesteuerlichen Verlustvorträge auf die Personengesellschaft, wenn sich die Tätigkeit der einbringenden Kapitalgesellschaft künftig auf das Halten der Beteiligung an der Personengesellschaft und gegebenenfalls die Komplementär-Gesellschaft beschränkt.
Maßgeblich sei hierfür, dass – ungeachtet der für Kapitalgesellschaften geltenden Gewerblichkeitsfiktion – das tatsächliche Unternehmen in Form des Betriebs in Gänze auf die Personengesellschaft übergegangen ist. Nur durch den korrespondierenden Übergang des Verlustvortrags auf die Personengesellschaft könne dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer hinreichend Rechnung getragen werden. Im Ergebnis könnten so die durch den Betrieb in der Vergangenheit erzielten Verluste auch nach der Einbringung mit künftigen Erträgen verrechnet werden.
Ausblick und Konsequenzen
Das Urteil ist zu begrüßen, da es in einer Vielzahl von Fällen die gewerbesteuerlich bislang problematische, steuersystematisch jedoch zutreffende Verlustverrechnung nach entsprechenden Umstrukturierungsvorgängen ermöglichen wird. Auf Basis der Urteilsgrundsätze erscheint es naheliegend, auch dann einen Verlustübergang anzunehmen, wenn die übertragende Kapitalgesellschaft neben der Beteiligung an der aufnehmenden Personengesellschaft noch weiteres Sonderbetriebsvermögen oder sogar weitere Mitunternehmeranteile hält. Die weitere Rechtsprechung und die Reaktion der Finanzverwaltung bleiben auch insoweit abzuwarten. Das gilt auch für den gegenüber der Einbringung umgekehrten, derzeit weiter beim Bundesfinanzhof anhängigen Fall der Anwachsung einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft.