Geheimhaltungsvereinbarungen nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz

Hintergrund

Im April 2019 ist das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft getreten. Ziel der Neuregelung ist, einen Mindestschutz der Unternehmen zu gewährleisten, aber auch den Innnovationswettbewerb zu fördern. Bislang wurde das Gesetz aber von vielen Unternehmen nicht in die Praxis umgesetzt, was riskant ist. Denn somit sind die „Geschäftsgeheimnisse“ gegebenenfalls nicht passend geschützt und im Verletzungsfall fehlen die zivilrechtlichen Ahndungsmöglichkeiten.

Was ist ein Geschäftsgeheimnis?

Die neue Definition sieht vor, dass ein Geschäftsgeheimnis dann vorliegt, wenn eine Information

  • nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist, 
  • durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt ist und 
  • ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.  

Beispiele für Geschäftsgeheimnisse sind technisches Know-how, wie z.B. Algorithmen, Formeln, Prototypen, Verfahren, Pläne, Source Codes und Rezepturen sowie kaufmännische Informationen, wie z.B. Kundenlisten, Daten von Zulieferern, Bilanzen, Marktanalysen und Geschäftsstrategien.

Werden keine angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durchgeführt und eingehalten, so liegt kein Geschäftsgeheimnis vor. Die Schutzwirkung des Gesetzes entfaltet sich nicht. Es bedarf also der Dokumentation und Umsetzung angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen, auch technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) genannt. Ob und welche Maßnahme angemessen ist, wird beispielsweise anhand des Werts des Geschäftsgeheimnisses, der Bedeutung für das Unternehmen, der im Unternehmen üblichen Geheimhaltungsmaßnahmen sowie des Abschlusses von vertraglichen Regelungen bewertet. 

Vertragliche Vereinbarungen als Geheimhaltungsmaßnahme

Eine wichtige und praktikable Geheimhaltungsmaßnahme ist die Geheimhaltungsvereinbarung, sei es mit dem Arbeitnehmer, sei es mit dem Interessenten bei einem Unternehmensverkauf oder mit dem Kooperationsunternehmen. Häufig, insbesondere bei Transaktionen, wird auch von einem Non-Disclosure Agreement (NDA) gesprochen. Nach Abschluss des NDA können vertrauliche Informationen ausgetauscht werden.

Angesichts der neuen Definition des Geschäftsgeheimnisses und der Anforderungen an seinen Schutz sollten die bislang verwendeten Verträge, insbesondere die NDAs, überprüft werden. Im Wesentlichen ist bei einem NDA auf die Regelung der nachfolgenden Punkte zu achten:  

  • umfassende Definition der vertraulichen Information,
  • Festschreibung des Kreises der berechtigten Personen auf der Basis des „Need to know“-Prinzips,
  • Festlegung der Pflichten des Geheimnisempfängers,
  • Einführung einer angemessenen Vertragsstrafenregelung. 

Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung passender Geheimhaltungsvereinbarungen und selbstverständlich auch bei dem ganzheitlichen Aufbau eines Managementsystems zum Schutz Ihrer Geschäftsgeheimnisse.

Dr. Christian Lenz

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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Kirsten Garling

Rechtsanwältin

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Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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René Manz

IT-Prüfer und Berater

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