Sanierungsvergleich

Ein Sanierungsvergleich zwischen Schuldner und Gläubigern bezweckt die Entschuldung des Unternehmens, indem die Gläubiger freiwillig auf einen Teil ihrer bestehenden Forderungen verzichten. Zusätzlich können auch Dritte an dem Vergleich teilnehmen. Der Sanierungsvergleich ist neuerdings im, durch das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) neu geschaffenen, Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) gesetzlich verankert. Im Gegensatz zum Restrukturierungsplan entfaltet der Sanierungsvergleich keine rechtliche Wirkung gegenüber jenen Gläubigern, die nicht Teil des Vergleichs sind.

Durch das neue StaRUG ist es nun möglich, den Sanierungsvergleich auf Antrag des Schuldners durch das Restrukturierungsgericht zu bestätigen. Das Gericht versagt jedoch die Bestätigung, wenn das Sanierungskonzept nicht schlüssig ist, nicht von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht oder keine Aussicht auf Erfolg hat. Zu diesen Versagensgründen nimmt der Sanierungsmoderator Stellung. Der Vorteil der neuen Bestätigungsmöglichkeit besteht darin, dass der bestätigte Vergleich im Falle einer späteren Insolvenz nur unter engeren Voraussetzungen anfechtbar ist. Das neue StaRUG bietet insofern eine gewisse Sicherheit für die Beteiligten.

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