Restrukturierungsplan

Der Restrukturierungsplan bildet als wichtigstes vorinsolvenzliches Instrument den Kern des, durch das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) neu geschaffenen, Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG). Ziel des Plans ist die nachhaltige Sanierung. Dabei umfasst er alle Forderungen gegen den Schuldner. Ausgenommen sind lediglich Forderungen von Arbeitnehmern, die mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen.

Der Restrukturierungsplan ist in einen darstellenden und einen gestaltenden Teil aufgeteilt. Im darstellenden Teil werden Ausführungen zur Krisenursache gemacht sowie erläutert, welche Maßnahmen zur Sanierung vorgesehen sind und ob dadurch die drohende Zahlungsunfähigkeit abgewendet werden kann. Der gestaltende Teil legt die Folgen für die vom Plan betroffenen Gläubiger (sogenannte „Planbetroffene“) fest, z.B. die Kürzung von Forderungen. Die „Planbetroffenen“ sind in sachgerecht ausgewählte Gruppen einzuteilen.

Ist der Plan ausgefertigt, kommt es zur Planabstimmung. Der Schuldner stellt ein Planangebot, das neben dem Restrukturierungsplan die bereits angefallenen und die zukünftigen Kosten des Verfahren darstellt und den Betroffenen ihre jeweilige Gruppenzugehörigkeit und Stimmrechte sowie deren betroffene Forderungen darlegt. Den entscheidenden Unterschied zur bisher gängigen außergerichtlichen Sanierung und der Sanierung im Insolvenzplanverfahren ist, dass der Plan nicht die Zustimmung aller Gläubiger erfordert. Ausreichend ist, dass eine Mehrheit von 75 % je Gläubigergruppe zustimmt. 

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